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   VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09   

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VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09 (https://dejure.org/2014,5972)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2014 - 23 K 7149/09 (https://dejure.org/2014,5972)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 23 K 7149/09 (https://dejure.org/2014,5972)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Dienstunfall Heilbehandlung Kosten notwendig Notwendigkeit Ursachenzusammenhang angemessen Angemessenheit Untersuchung Diagnostik mangelnde Beihilfefähigkeit

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Dienstunfall; Heilbehandlung; Kosten; notwendig; Notwendigkeit; Ursachenzusammenhang; angemessen; Angemessenheit; Untersuchung; Diagnostik; mangelnde Beihilfefähigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Erstattung von Heilbehandlungskosten nach dem Dienstunfall eines Beamten

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Düsseldorf, 21.01.2013 - 23 K 2501/08

    Dienstunfall; Wegeunfall; Fahrradunfall; Unfallruhegehalt; Ursachenzusammenhang;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    Gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestandes als (normales) Ruhegehalt in Höhe des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts führte der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren seit Frühjahr 2008 das Klageverfahren 23 K 2501/08, mit dem er im Wesentlichen die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich im Hinblick auf die anerkannten Wegeunfälle und deren Folgen geltend machte.

    Im vorangegangenen, teils zeitgleich anhängigen Klageverfahren 23 K 2501/08 hat der Einzelrichter zu den Folgen des Dienstunfalles zwischen Frühjahr 2010 und Herbst 2012 Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben.

    Der Einzelrichter hat nach Durchführung eines Erörterungstermins am 21. Januar 2013 im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung im Klageverfahren 23 K 2501/08 Befundberichte eingeholt, soweit der Kläger Schweigepflichtentbindungen vorgelegt hat.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 2599/10, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 2599/10, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

    Es handelt sich um Begründungselemente.Auch die Beklagte scheint von einer entgegenstehenden Bestandskraft des Bescheides vom 25. September 2006 nicht auszugehen, da sie sich weder im Klageverfahren 23 K 2501/08, noch in diesem Verfahren hierauf berufen hat.

    Zudem hat sie auch nach dem Bescheid auf Antrag des Klägers nach dem 25. September 2006 entstandene Behandlungskosten aus Mitteln der Dienstunfallfürsorge übernommen (siehe Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 247 ff., Bl. 301 ff., Bl. 309 f., Bl. 315 f. und Bl. 317 f., u.a. die Materialentfernungs-OP im Juli 2007, Nachsorge und Nachbehandlung durch Dr. N1. u.a.).

    vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.); zum konkreten Fall des Klägers Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, www.nrwe.de , Rn. 51 f. (nicht rechtskräftig).

    Nach dem Ergebnis der Begutachtung der Unfallfolgen beim Kläger im Klageverfahren 23 K 2501/08 stehen keine Unfallfolgen im Bereich des Rückens oder der Wirbelsäule fest.

    L. (Internist - Sportmedizin, Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 9), deren Rezepte (ebenda Bl. 30), Rezepte der Hausarztpraxis des Klägers, Dr. L1.

    (ebenda Bl. 31 ff.), und auch Behandlung durch eine Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (HNO) im September 2005 sowie Juni/Juli 2008 (Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 222, Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 322 ff.).

    Die Untersuchung ergab Druck- oder Klopfschmerz im unteren HWS-Bereich sowie Hartspann im Bereich der caudalen Nackenmuskulatur (zur Untersuchung vom 5. Dezember 2005 Gerichtsakte 23 K 2501/08, Band 3, Bl. 471 ff.; Kopie Auszug mit dem Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, Beiakte 1 zu 23 K 7149/09, Bl. 22).

    Die Untersuchung ergab für die Wirbelsäule eine endgradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung der aktiven HWS-Beweglichkeit bei Ante- und Dorsalflexion sowie einen paravertebralen DS (wohl: Druckschmerz) im Bereich der mittleren HWS und DS im Bereich der mittleren HWS und BWS (Gerichtsakte zu 23 K 2501/08, Band 3, Bl. 477 ff.; Kopie Auszug mit dem Widerspruch des Klägers vom 23. Juni 2009 gegen Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009, Beiakte 1 zu 23 K 7149/09, Bl. 23).

  • VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 2599/10

    Dienstunfall; Kosten der Heilbehandlung; Notwendigkeit; vertretbar

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    Die daraus entstehenden Kosten sind Streitgegenstand der Verfahren 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 und 23 K 6114/10:.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 2599/10, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 2599/10, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

    Wegen der Begründung hierzu im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Urteil gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren 23 K 2599/10 zu Ziff. II. verwiesen, wo u.a. über die Rechnung des Dr. T1.

  • VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 6114/10

    Dienstunfall; Kosten der Heilbehandlung; Notwendigkeit; vertretbar; Zweitmeinung;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    Die daraus entstehenden Kosten sind Streitgegenstand der Verfahren 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 und 23 K 6114/10:.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 2599/10, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 2599/10, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1991 - 4 S 885/90

    Zur Notwendigkeit einer Heilbehandlung und zur Kostenerstattungspflicht

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 - 4 S 885/90 -, Juris).

    Jedoch tritt zu dieser - objektiv festzustellenden - Notwendigkeit auch eine subjektiv durch die Sicht des durch einen Dienstunfall verletzten Beamten geprägte "Notwendigkeit" hinzu: Die Erstattung von Aufwendungen für eine objektiv nicht notwendige Behandlung kommt in Betracht, wenn sie der Beamte nach seinem Erkenntnisstand, insbesondere nach ärztlichem Rat und unter Berücksichtigung des Verhaltens der Dienstbehörde, vertretbar für notwendig halten durfte, Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 1991 - 4 S 885/90 -, Juris, Leitsatz; Brockhaus, a. a. O., Rn. 23; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, § 33 BeamtVG, Rn. 43; GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Band III (Versorgungsrecht), § 33 BeamtVG, Rn. 14 (Erstattungsanspruch hinsichtlich ärztlich angeordneter Behandlung bis zum Zeitpunkt der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung des Dienstherrn).

  • BVerwG, 28.05.1998 - 2 C 28.97

    Prozeßzinsen für rückständige Versorgungsbezüge;; - , bei eindeutig bestimmter

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, Juris.
  • BVerwG, 09.02.2005 - 6 B 80.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 f. (auch Juris, Rn. 10 ff.) m. w. N.; Urteil vom 9. Februar 2005 - 6 B 80/04 -, Juris.
  • VGH Hessen, 16.03.2011 - 1 A 2808/09

    Inhalt und Bindungswirkung der Entscheidung des Dienstherrn über das Vorliegen

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    vgl. hierzu Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 16. März 2011 - 1 A 2808/09 -, LKRZ 2011, 311 ff. (auch Juris, dort Rn. 45 ff.); zum konkreten Fall des Klägers Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2013 - 23 K 2501/08 -, www.nrwe.de , Rn. 51 f. (nicht rechtskräftig).
  • VG München, 29.05.2009 - M 21 K 08.1928

    Anforderungen an die Ermittlung des medizinischen Sachverhalts; Leistungen der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 7149/09
    Im Ergebnis anders im Fall einer diagnostischen Maßnahme 40 Jahre nach einem erlittenenDienstunfall ohne erkennbaren Unfallzusammenhang: VG München, Urteil vom 29. Mai 2009- M 21 K 08.1928 -, juris, Rn. 27.
  • VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 2599/10

    Dienstunfall; Kosten der Heilbehandlung; Notwendigkeit; vertretbar

    Einzelfall, in dem ein Beamter die Heilbehandlung, deren Kosten als Unfallfürsorge im Streit stehen, vertretbar für notwendig i.S.v. § 33 Abs. 1 BeamtVG halten durfte (Anwendung der Grundsätze wie Parallelentscheidung vom 27.01.2014 - 23 K 7149/09 -).

    Die daraus entstehenden Kosten sind Streitgegenstand der Verfahren 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 und 23 K 6114/10:.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu 23 K 7149/09, Beiakte 1 und 2 zu diesem Verfahren, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6114/10 und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 7149/09, 23 K 6114/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

    Nach den ausführlichen Darlegungen im Urteil vom heutigen Tage im Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 7149/09 (dort zu I.1.) durfte der Kläger den Termin bei Dr. T1.

    Es spricht auch nichts dafür, dass es sich um eine schlichte Datenübernahme oder Fortschreibung von zuvor durch Dr. L. dokumentierten Diagnosen handelt, da in der - soweit ersichtlich - vorhergehenden Rechnung der Dr. L. vom 15. September 2008 (Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 322) weder diese Diagnose noch ein anderer Hinweis auf den dort aber wohl bekannten Dienst- und Fahrradunfall vorhanden ist.

    (Internist - Sportmedizin, Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 9), deren Rezepte (ebenda Bl. 30), Rezepte der Hausarztpraxis des Klägers, Dr. Kolk/Jagieniak-Mager (ebenda Bl. 31 ff.), und auch Behandlung durch die HNO-Fachärztin Dr. L. im September 2005 sowie Juni/Juli 2008 (Beiakte 6 zu 23 K 2501/08, Bl. 222, Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 323).

    mit dem Bescheid vom 19. Juni 2009 auf seinen Kostenerstattungsantrag vom 20. Mai 2009, welcher Gegenstand des Klageverfahrens gleichen Rubrums 23 K 7149/09 ist.

    Der Kläger war am 16. Juni 2008 und am 17. Juli 2008 bei Dr. L. , welche die dort erfolgte Heilbehandlung mit Rechnung vom 15. September 2008 abgerechnet hat (Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 323).

    auf den Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2008 die Kosten von 229, 76 Euro aus Unfallfürsorgemitteln erstattet (Bescheid vom 26. November 2008, alles in Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 322 ff.).

    Wegen allen diesen Beschwerden, wegen denen der Kläger bereits im Jahr 2008 bei Dr. L. war (zuvor bereits mit Folgen der Operation im März 2005 bei Dr. L. am 1. September 2005, wo Tantum verde-Lösung verordnet, vom Kläger erworben und von der Unfallfürsorge erstattet wurde, Beiakte 6 zu 23 K 7149/09, Bl. 222) und der Sachbearbeiter die Kosten erstattet hatte, begab er sich am 7. April 2009 zu Dr. T. in der Absicht, die Beschwerden untersuchen und - wenn möglich - behandeln zu lassen.

  • VG Düsseldorf, 27.01.2014 - 23 K 6114/10

    Dienstunfall; Kosten der Heilbehandlung; Notwendigkeit; vertretbar; Zweitmeinung;

    Einzelfall, in dem ein Beamter die Heilbehandlung, deren Kosten als Unfallfürsorge im Streit stehen, vertretbar für notwendig i.S.v. § 33 Abs. 1 BeamtVG halten durfte (Anwendung der Grundsätze wie Parallelentscheidung vom 27.01.2014 - 23 K 7149/09 -).

    Die daraus entstehenden Kosten sind Streitgegenstand der Verfahren 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 und 23 K 6114/10:.

     4 Bände Gerichtsakten zu 23 K 2501/08, OVG 3 A 1129/13,  4 Bände Beiakten zu 23 K 2501/08,  vollständiger Verwaltungsvorgang der Beklagten zur Unfallfürsorge betreffend den Kläger, Bl. 1 - 868, verteilt auf Beiakten 1 - 6 zu 23 K 7149/09, Beiakte 1 und 2 zu 23 K 2599/10, Beiakte 1 und 2 zu diesem Verfahren und Beiakte 1 und 2 zu 23 K 6742/11.

    Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 2501/08, 23 K 7149/09, 23 K 2599/10 sowie 23 K 6742/11 und den in den Beiakten vorhandenen unfallbezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

    kurz nach dem MRT-Termin wahrgenommen (vgl. Rechnung des Dr. S2. vom 26. April 2010 für Termin am 2. Oktober 2009, Beiakte 6 zu 23 K 7149/09).

    Im Gegensatz hierzu weist die letzte Rechnung zum Termin des Klägers bei Dr. N. vor dem hier streitigen Termin am 29. Juli 2009 (Beiakte 5 zu 23 K 7149/09, Bl. 722) die identischen Diagnosen aus wie die vom 19. November 2009 zum Termin am 29. Juli 2009 (also ohne offensichtlichen Unfallzusammenhang).

    Insofern wird auf die ausführliche Darstellung im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums 23 K 7149/09 zur Behandlung der Rückenbeschwerden des Klägers durch den Orthopäden Dr. T1.

    Seine nachvollziehbare und nicht abwegige Einschätzung zur Entstehung der Rückenbeschwerden ist ausführlich im Urteil vom heutigen Tage im Klageverfahren gleichen Rubrums 23 K 7149/09 (zu I.1.) dargestellt worden.

    aus Mitteln der Unfallfürsorge zuvor bereits anstandslos übernommen worden war: Mit Rechnung vom 7. Januar 2009 hatte Dr. U. für die beim Kläger erfolgte Akupunkturbehandlung "wegen Schmerzsyndrom nach Mittelgesichtsfraktur" im Zeitraum vom 28. Oktober 2008 bis 19. Dezember 2008 Honorar von 245, 32 Euro geltend gemacht, welches die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2009 aus Mitteln der Unfallfürsorge erstattet hat (Beiakte 4 zu 23 K 7149/09, Bl. 336 f.).

    Für die unmittelbar parallel mit der Physiotherapie-Behandlung in der Praxis W. aufgenommene Akupunkturbehandlung des "LWS Syndrom, Unverträglichkeit Analgetika" zwischen 29. April und 29. Juni 2009 (6 x Akupunktur, 292, 24 Euro gemäß Rechnung vom 16. September 2009) erfolgte die Kostenübernahme nicht (Bescheid vom 1. Februar 2010, Beiakte 5 zu 23 K 7149/09, Bl. 818, 827), jedoch wusste der Kläger dies bei Inanspruchnahme der Akupunktur durch Dr. U. im Juli 2009 überhaupt noch nicht.

  • VG Düsseldorf, 25.08.2014 - 23 K 4654/13

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; keine Subsidiarität; Unfallfürsorge;

    vgl. insgesamt zur Frage der Beachtlichkeit der Einschätzung des Beamten Urteile des Einzelrichters vom 27. Januar 2014 - 23 K 7149/09 - und - 23 K 6114/10 -, www.nrwe.de.
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